Die Statuten der Österreichischen Hämophilie Gesellschaft

§1
Der Name des Vereins lautet: Österreichische Hämophilie Gesellschaft (ÖHG). Der Vereinssitz ist Wien. Die Einrichtung von Landesgruppen – ohne Vereinscharakter – in den Bundesländern ist grundsätzlich erwünscht.

§2
Die Aufgabe der Gesellschaft ist die Förderung aller Bestrebungen, die das Leben aller von Hämophilie – oder ähnlichen angeborenen Blutgerinnungsstörungen – betroffenen Menschen in Österreich erleichtern. Darüber hinaus leistet sie Unterstützung bei allen Folgeerscheinungen der Krankheiten und ihrer Therapien – z.B. aufgrund von Erschwernissen durch HIV- und Virushepatitis-Infektionen. Der Zweck der Gesellschaft ist die Verbesserung der medizinischen und sozialen Situation dieser Personengruppe in Österreich. Die ÖHG ist ausschließlich gemeinnützig und mildtätig und nicht auf Gewinn ausgerichtet.

Dies soll erreicht werden durch:

  1. Wissenschaftliche und laiengerechte Publikationen und Vorträge
  2. Die Mitgliederzeitschrift FAKTOR
  3. Informationen im Internet
  4. Tagungen und Informationsveranstaltungen
  5. Kontakt und Zusammenarbeit mit medizinischem Fachpersonal, pharmazeutischer Industrie, Ämtern, Behörden und wissenschaftlichen und karitativen Vereinigungen
  6. Kontakt mit nationalen und internationalen Patientenorganisationen
  7. Das Informieren von Betroffenen, Angehörigen, öffentlichen Institutionen und der Allgemeinheit
  8. Anregen der Forschung und Entwicklung zu Behandlungsoptionen von Blutgerinnungsstörungen
  9. Fördern von Integration der Menschen mit Blutgerinnungsstörungen in die Schul-, Ausbildungs- und Berufswelt
  10. Organisieren von Rehabilitationsmaßnahmen (z.B.: Sommercamp)
  11. Direkte Unterstützungsleistungen an Menschen mit Blutgerinnungsstörungen und deren Angehörige in Form der ÖHG-Notfallhilfe

Die für die genannten Aufgaben erforderlichen Mittel sollen aufgebracht werden durch:

  1. Mitgliedsbeiträge
  2. Erträge aus Wohltätigkeitsveranstaltungen
  3. Geld- und Sachspenden (möglich als: Sponsorings, unrestricted grants ohne zu erbringende Gegenleistung), Subventionen, Geschenke, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen
  4. Kostenanteile, Zinserträge und Erträge aus anderen unternehmerischen Tätigkeiten des Vereins


§3
Die Gesellschaft besteht aus ordentlichen Mitgliedern, fördernden Mitgliedern und Ehrenmitgliedern. Die ordentlichen Mitglieder haben das Stimmrecht in der Generalversammlung, sowie das aktive und passive Wahlrecht. Zudem haben sie das Recht, bis auf Widerruf durch den Vorstand, alle Einrichtungen der Gesellschaft in Anspruch zu nehmen und von den für die Mitglieder bestehenden Begünstigungen Gebrauch zu machen. Fördernde Mitglieder (insbesondere Vertreter der pharmazeutischen Industrie) haben weder aktives noch passives Wahlrecht, und dürfen von sämtlichen Einrichtungen der Gesellschaft (z.B. Teilnahme an Veranstaltungen) nur auf ausdrückliche Einladung durch den Vorstand Gebrauch machen. Alle Mitglieder haben die Interessen der Gesellschaft zu wahren und zu fördern, die Statuten der Gesellschaft und die Beschlüsse des Vorstandes zu beachten und die beschlossenen Mitgliedsbeiträge pünktlich zu bezahlen. Die Mitglieder haben alles zu unterlassen, was dem Ansehen der Österreichischen Hämophilie Gesellschaft schaden könnte. Der Mitgliedsbeitrag wird auf Vorschlag des Kassiers oder der Kassierin von der Generalversammlung festgesetzt.

§4
Über die Anerkennung der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

Die Mitgliedschaft endet durch:

  1. Austritt
  2. Ausschluss durch Vorstandsbeschluss
  3. Ausschluss durch Beschluss der Generalversammlung nach Vorschlag des Vorstandes
  4. den Tod


§5
Die Organe der Österreichischen Hämophilie Gesellschaft: 

  1. Generalversammlung 
  2. Vorstand 
  3. Erweiterter Vorstand 
  4. Rechnungsprüfende 
  5. Wissenschaftlicher Beirat


§6
Die Verwaltung der Gesellschaft liegt beim Vorstand, der von der Generalversammlung auf drei Jahre gewählt wird. Der Vorstand setzt sich zusammen aus: 

  1. Vorsitzende/r
  2. Schriftführer/in
  3. Kassier/in
  4. Beauftragte/r für Medien- und Öffentlichkeitsarbeit 
  5. Familienbeauftragte/r 
  6. Frauenbeauftragte/r

Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der/die Vorsitzende. Auf Vorschlag eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand um Sekretariate (Sachbearbeitende) erweitert werden, die zur Besorgung zeitlich als auch sachlich begrenzter Agenden tätig werden. Die Berufung der Sekretariate gilt längstens für die Dauer einer Funktionsperiode (drei Jahre) und kann vom Vorstand gegebenenfalls erneuert werden. Der Vorstand wird vom/von der Vorsitzenden jährlich mindestens einmal einberufen. Zur Beschlussfähigkeit müssen mindestens drei (beim Erweiterten Vorstand: vier) Vorstandsmitglieder anwesend sein. Nach außen vertritt die Gesellschaft der/die Vorsitzende mit einem weiteren Vorstandsmitglied; in finanziellen Angelegenheiten mit dem Kassier oder der Kassierin.

Zeichnungsberechtigung: Ausfertigungen unterzeichnet der/die Vorsitzende und ein zweites Vorstandsmitglied. Bekanntmachungen werden vom/von der Vorsitzenden und/oder einem weiteren Vorstandsmitglied unterzeichnet. Alle Agenden, die nicht von der Generalversammlung wahrgenommen werden, werden vom Vorstand wahrgenommen.

§7
Die Funktionen im Vorstand der ÖHG werden unentgeltlich ausgeübt.

§8
Die Generalversammlung wird vom Vorstand jährlich mindestens einmal einberufen. Die Einberufung erfolgt durch Einladung der Mitglieder mindestens 14 Tage vor dem Termin. Anträge müssen dem Vorstand 8 Tage vor dem Termin schriftlich vorliegen. Die Generalversammlung ist grundsätzlich beschlussfähig, wenn eine repräsentative Anzahl der geladenen ordentlichen Mitglieder anwesend ist. 15 Minuten nach Beginn ist sie auf jeden Fall beschlussfähig. Einfache Mehrheit entscheidet, bei Stimmengleichheit entscheidet der/die Vorsitzende. Die Generalversammlung bestimmt zwei Personen zur Rechnungsprüfung für eine Amtsperiode von 3 Jahren, die den jährlichen Finanzbericht, Jahresabschluss, Kassenstand und Voranschlag prüfen und der Generalversammlung zur Entlastung des Kassiers oder der Kassierin und zur Genehmigung vorlegen. Die Generalversammlung kann Ehrenpräsidentschaften und Ehrenmitglieder ernennen sowie die allfällige Aberkennung aussprechen. Weiters beschließt sie die Vereinsstatuten. Ein Zehntel der ordentlichen Mitglieder kann beim Vorstand eine außerordentliche Generalversammlung schriftlich beantragen. Diesem Antrag hat der Vorstand binnen vier Wochen Folge zu leisten.

§9
Der Vorstand empfiehlt der Generalversammlung einen Wissenschaftlichen Beirat, dessen Mitgliederzahl nicht festgelegt ist und der von der Generalversammlung für drei Jahre bestellt wird. Der Wissenschaftliche Beirat wählt eine/n Vorsitzenden und ist mit diesem im erweiterten Vorstand der ÖHG vertreten. Der Wissenschaftliche Beirat berät die Gesellschaft in allen wissenschaftlichen Belangen. Auch ist es die Aufgabe des Beirates, wissenschaftliche Publikationen der ÖHG zu entwerfen, zu kontrollieren und zur Veröffentlichung freizugeben.

§10
Bei allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet ein Schiedsgericht, in das jeder Streitteil zwei ordentliche Mitglieder der Gesellschaft entsendet. Diese wählen einen Obmann oder eine Obfrau des Schiedsgerichts aus den Gesellschaftsmitgliedern, bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Das Schiedsgericht entscheidet mit einfacher Mehrheit und endgültig. Sollte eine Schlichtung der Streitigkeiten durch das Schiedsgericht nicht möglich sein (etwa bei Stimmengleichheit), kann dieses einen Entscheid durch die Generalversammlung bewirken; dazu genügt ein fristgerecht (siehe §8) eingebrachter Antrag durch eine der streitenden Parteien. Die Entscheidung der Generalversammlung über den Antrag (Streitfall) erfolgt mit einfacher Mehrheit und endgültig.

§11
Im Falle der freiwilligen Auflösung, bei behördlicher Aufhebung des Vereines, sowie auch bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes ist das verbleibende Vereinsvermögen ausschließlich und unmittelbar für spendenbegünstigte Zwecke im Sinne des § 4a Z. 3 EStG 1988 zu verwenden.

Stand: am 18.11.2023